Verantwortung in der psychiatrischen Pflege
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Die Aktion Psychisch Kranke (apk e.V.) stellte ihre Jahrestagung 2016 unter den Titel „Verantwortung übernehmen. Verlässliche Hilfen bei psychischen Erkrankungen“. Die DFPP war gebeten worden über die Verantwortung in der psychiatrischen Pflege zu sprechen und zu schreiben. Der Beitrag von Dorothea Sauter (siehe Anlage) beschreibt den Verantwortungsrahmen der Pflege und dessen Voraussetzungen.
Der gesamte Tagungsband kann bei der APK-Geschäftsstelle kostenfrei bestellt werden, er ist auch als download unter
http://www.apk-ev.de/veroeffentlichungen/apk-tagungsbaende/43-verantwortung-uebernehmen/
verfügbar.
Das PsychVVG und seine Nachweispflicht
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Elemente und Schritte der Psych-PV Berechnung in der Erwachsenenpsychiatrie die Grundlagen für den Nachweis nach § 18 Abs. 2 und 3 der Bundespflegesatzverordnung sind
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) am 10. November 2016 durch den Deutschen Bundestag wurde nicht nur die Personalausstattung in der stationären Psychiatrie geregelt, sondern auch die Nachweisverpflichtung der Krankenhäuser gegenüber den Vertragsparteien und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) über den Einsatz von therapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab 2017 beschlossen. Mit der verbindlichen Einführung von therapeutischen Personalstandards und der damit verbunden Überprüfung der Umsetzung trägt der Gesetzgeber der Situation Rechnung, dass die Versorgungsqualität „[...] in besonderem Maße von Anzahl und Qualifikation des therapeutischen Personals [...]“[abhängt. Damit wird die personalintensive Kernleistung im Krankenhaus gesichert. Für die hier getroffenen Regelungen gilt bis 2019 die Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) (für die Psychiatrie) und ab 2020 die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) (für die Psychiatrie und Psychosomatik).
Pflege-Patienten-Relation in Psychiatrie und Psychosomatik
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat vom Bundesgesundheitsministerium den Auftrag erhalten, bis 2020 die Personalmindestbesetzung für die stationäre Psychiatrie zu definieren. Jetzt ist es sehr wichtig, dass (auch) die Pflege ihren Personalbedarf belegen kann.
Ein Autorenteam um Prof. Michael Löhr und weitere Aktivisten des "Netzwerks Entgelt von BFLK und DFPP" beschreibt in einem aktuell veröffentlichten Beitrag, dass Pflegepersonal nicht ausschließlich über die Messung von Zeiten für spezifische Interventionen berechnet werden kann. Zusätzlich muss für die Pflege eine Basisbesetzung kalkuliert werden, damit die Sicherheit der Patienten und die Gestaltung der im engeren Sinne therapiefreien Zeit gewährleistet werden kann. Löhr et al. definieren diese Basispflegeleistungen und berechnen deren personellen Aufwand unter Berücksichtigung normativer Vorgaben sowie interner und externer Evidenz. Die Autoren plädieren für eine verantwortbare Pflege-Patienten-Relation in Psychiatrie und Psychosomatik (PPR-PP).
Der Beitrag ist frei verfügbar und darf gerne weitergeleitet werden.
→ Anhang (Leitfragen zu Entwicklungs-, Umsetzungs- und Einführungsschritte der PPR-PP)
Nachweispflicht in der Psychiatrie
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Die Nachweispflicht der Personalstellen in der Psychiatrie ist Teil des Referentenentwurfs des PsychVVG. Prof. Dr. Löhr erklärt im Interview mit Prof. Dr. Schulz die Auswirkungen auf die Psychiatrische Pflege und damit auf die Patientenversorgung.
Referentenentwurf zum PsychVVG
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Referentenentwurf zur "Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen"
Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vorgelegt. Es folgt damit Forderungen der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Verbände aus den Bereichen Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Kinder-und Jugendpsychiatrie. Der Gesetzesentwurf ist ein wichtiger Schritt zu einem zukunftsfähigen Entgeltsystem, dass die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit psychischen Erkrankungen berücksichtigt. Es ist jedoch noch eine Vielzahl von grundsätzlichen Fragen offen. Diese müssen zwingend und umgehend geklärt werden, damit das angestrebte Ziel auch tatsächlich erreicht werden kann.
→ zum Referentenentwurf des PsychVVG